Gewisse Eigenheiten im Gesellschafts- bzw. Genossenschaftsrecht sind in Insolvenzverfahren über die Vermögen von Genossenschaften zu beachten, besonders bei sog. „Anlagegenossenschaften“ (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2011 – II ZR 90/09, Gründe II. 1. d)):
Es gibt bei vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung oder arglistiger Täuschung beim Beitritt grundsätzlich keinen (sog. großen) Schadensersatzanspruch, der auf Rückabwicklung der Genossenschaftsbeteiligung gerichtet wäre. Dies liegt im Ergebnis an den Grundsätzen zum fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung fest etabliert und gerade in Ansehung einer Genossenschaft entwickelt wurden. Sie bewirken, dass man sich (durch rechtsgestaltende Willenserklärung) nur mit Wirkung für die Zukunft von einer Gesellschaft lösen kann, wobei grundsätzlich eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung stattfinden muss zur Berechnung eines etwaigen, dann auszuzahlenden Auseinandersetzungsguthabens (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 16.03.2009 – II ZR 138/08 m.w.N.). Ein großer Schadensersatzanspruch kann also nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.02.2024 – 14 U 79/22 m.w.N.).
Es ist unklar, ob überhaupt jenseits des § 67a GenG, der eine abschließende Ausnahmevorschrift darstellt, ein außerordentliches Kündigungsrecht im Fall der Täuschung oder Falschberatung zusteht. Im Zweifel ist die außerordentliche Kündigung umzudeuten in eine ordentliche.
Die Grundsätze zum fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt gelten auch im Fall des Widerrufs und auch gegenüber Verbrauchern. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass eine Anlagegenossenschaft (eine solche, bei welcher der Beitritt überwiegend zum Zweck der Kapitalanlage erfolgt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise) auch verpflichtet ist, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen für den Fall, dass es sich um einen Beitritt eines Verbrauchers im Wegen des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen handelt. Ein Widerruf kann auch nach Insolvenzeröffnung erklärt werden.
Es mag überlegt werden, ob ein ergänzender Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen Abfindungsanspruch und gezahlten Einlagen in Betracht kommt. Dies hat der BGH zu mehrgliedrigen stillen Gesellschaften in Abgrenzung zur zweigliedrigen entschieden (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2013 – II ZR 383/12). Allerdings gilt auch, dass ein solcher Anspruch solange nicht durchgesetzt werden könnte, wie er die Ansprüche anderer Ausgeschiedener und Gesellschafter gefährden würde. Insofern darf dort keine Schmälerung zu befürchten sein.
Ob die Grundsätze zum fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt Anwendung finden, hängt davon ab, ob der Anleger wirksam beigetreten ist. Dafür gilt § 15 Abs. 1 GenG. Die Beitrittserklärung muss schriftlich, also eigenhändig durch Namensunterschrift erfolgen, § 126 BGB. Andernfalls liegt ein Beitritt nicht vor. Hinsichtlich der Rückzahlung der geleisteten Beträge kommt dann ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB in Betracht.
Bei Beendigung der (wirksamen oder durch Kündigung bewirkten fehlerhaften) Beteiligung an einer Genossenschaft ist für die Berechnung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens § 73 GenG einschlägig. Dort heißt es „Geschäftsguthaben“. Der Anspruch entsteht dem Grunde nach mit Beitritt und ist aufschiebend bedingt durch das Ausscheiden. Es ist auch möglich, dass daraus eine Pflicht des Genossen entsteht, ein etwaiges Minus auszugleichen in den Grenzen einer (durch die Satzung abdingbaren) Nachschusspflicht gemäß § 105 GenG. Der Anspruch kann erst geltend gemacht werden, wenn dafür die maßgebliche Bilanz vorliegt. Zur Ermittlung des Abfindungsanspruchs steht dem Ausgeschiedenen kein (!) umfassendes Einsichtsrecht aus §§ 810, 242 BGB zu.
Falls eine Pflicht zur Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts bestand – Beitritte zu Anlagegenossenschaften sind grundsätzlich Unternehmensbeteiligungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG –, kommen Erstattungsansprüche aus §§ 20, 21 VermAnlG in Betracht, und zwar nach Ansicht des OLG Hamm unabhängig von den Grundsätzen zur fehlerhaften Gesellschaft (OLG Hamm, Urt. v. 19.07.2021 – 8 U 184/20). Die dortigen materiellen Ausschlussfristen sind zu beachten.
Von ausgeschiedenen Genossen können nach einhelliger Auffassung keine ausstehenden Einlagen mehr verlangt werden. Der Vorstand bzw. der Insolvenzverwalter ist in der Pflicht, ausstehende Beiträge vorher geltend zu machen. Mitunter sind Ratenzahlungsvereinbarungen unwirksam und alle ausstehenden Zahlungen auf einmal fällig (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 12.10.2022 – 20 U 25/22 m.w.N.; OLG Dresden, Urt. v. 18.10.2023 – 12 U 484/23; OLG Brandenburg, Urt. v. 07.12.2022 – 4 U 61/22; OLG Jena, Beschl. v. 10.01.2023 – 2 U 302/22).
Immer wieder taucht die Frage auf, ob Genossenschaftsmitglieder Schadensersatzansprüche Ansprüche gegen den Vorstand im Zusammenhang mit dessen Organtätigkeit geltend machen können gemäß § 34 Abs. 2 GenG. Das ist nicht der Fall. Insoweit wäre die Genossenschaft berechtigt oder der Insolvenzverwalter.
Schadensersatzansprüche von Genossen gegen den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfverband scheiden grundsätzlich ebenfalls aus. Der Verband ist der Genossenschaft gegenüber verpflichtet und nicht Dritten oder einzelnen Genossen gegenüber.
Daniel Blazek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
BEMK Rechtsanwälte PartGmbB
- März 2024